AKADEMIE FÜR SPORT & MANAGEMENT
Wissenswertes für Vereine!
Steuerberater und Experte u.a. im Vereinswesen ist Werner Steinwendner, einer von drei Geschäftsführern von BKS Steuerberatung GmbH & Co KG mit drei Niederlassungen und gibt Vereine wertvolle Tipps im Bereich des Vereinswesens.
Wie hafte ich als Vorstand oder Kassier in „meinem“ Verein?
Im Vereinsgesetz (§§ 23 ff) ist die Haftung des Vereines, seiner Organwalter (Funktionäre), Rechnungsprüfer und Mitglieder geregelt.
Organwalter haften für den entstandenen Schaden, wenn sie gesetzliche oder statutarische Pflichten oder Beschlüsse der Vereinsorgane missachten. Dies gilt auch für Rechnungsprüfer. Wird die Tätigkeit unentgeltlich ausgeübt, haftet man nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Organwalter werden zB schadenersatzpflichtig, wenn sie schuldhaft...
• Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden,
• Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff nehmen,
• kein ordnungsgemäßes Rechnungswesen führen oder
• ein Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragen.
Organwalter haften auch für Steuern und Abgaben, die schuldhaft nicht an die Behörden abgeliefert wurden (zB Umsatz- und Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge). Dies ist dann der Fall, wenn der Verein insolvent ist und die Abgaben aus dem Vereinsvermögen nicht mehr entrichtet werden können.
Zusätzlich kann noch eine Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung erfolgen. Für Rechnungsprüfer von „kleinen“ Vereinen ist die Haftung mit 2 Millionen Euro begrenzt!
Informatives für Vereine
Begünstigte Vereine, also solche, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, müssen ihre Statuten immer auf die aktuellen Gegebenheiten und Tätigkeiten anpassen. Auch das Leitungsorgan muss definiert wird, 2 Rechnungsprüfer bestellt werden und die Generalversammlungen mindestens alle 5 Jahre abgehalten werden.
Zusätzlich müssen die Vereine im Rechtsverkehr nach außen ihre ZVR-Zahl anführen müssen. ZVR steht für „Zentrales Vereinsregister“, scheint im Auszug aus diesem Register auf und kann gebührenfrei unter http://zvr.bmi.gv.at abgefragt werden.
Zusätzlich ergeben sich für Vereine jede Menge steuerlicher Vorschriften, die unbedingt zu beachten sind, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben.
Der Fiskus teilt die Aktivitäten der Vereine in 5 Bereiche:
• den unmittelbaren Vereinsbereich,
• den unentbehrlichen Hilfsbetrieb,
• den entbehrlichen Hilfsbetrieb,
• den schädlichen Geschäftsbetrieb und
• die Vermögensverwaltung
Anhand eines Sportvereines (zB Fußball) lassen sich die einzelnen Bereiche konkret darstellen:
Im unmittelbaren Vereinsbereich fließen dem Verein Einnahmen ohne konkrete Gegenleistung zu, also zB Mitgliedsbeiträge, Spenden, echte Subventionen.
Im unentbehrlichen Betrieb erzielt der Verein Einnahmen aus den laufenden Aktivitäten, ohne die die begünstigten Zwecke nicht erreichbar wären. Bei unserem Sportverein sind dies zB die Einnahmen aus Eintrittsgelder, die bei den Sportveranstaltungen eingehoben werden oder Nenngelder anderer Mannschaften für Turnier. Für Gewinne aus diesem Bereich fällt weder Umsatz- noch Körperschaftsteuer an.
Im entbehrlichen Betrieb werden Einnahmen erzielt, die zwar nicht mit dem Sportbetrieb in unmittelbaren Zusammenhang stehen, jedoch die Gewinne daraus dem begünstigte Zweck zugute kommen. Für unseren Sportverein könnten solche Gewinne zB aus einem kleinen Vereinsfest (ua Sportlerball, Punschstand auf Weihnachtsmarkt, Preisschnapsen) erzielt werden. Auch hier erteilt der Fiskus Umsatzsteuerfreiheit, möchte jedoch von den Gewinnen 25 % Körperschaftsteuer (vorher darf aber noch von den Einnahmen ein Betriebsausgabenpauschale von 20 % und ein Freibetrag von € 7.300 p.a. abgezogen werden).
Im schädlichen Geschäftsbetrieb geht es nur mehr um die Beschaffung materieller Mittel (=Geld), um den Vereinszweck aufrecht erhalten zu können. Der Verein tritt dabei mit seinen Aktivitäten in Konkurrenz zu anderen Gewerbebetrieben. Typisch sind zB die Führung einer Kantine am Sportplatz, die Mehr-Tages-Feste („großes Vereinsfest“) oder ein Sportartikelshop. Der Verein verliert seine sonstigen steuerlichen Begünstigungen nicht, wenn der Umsatz in diesem Bereich unter € 40.000 jährlich liegt oder der Verein beim Finanzamt um eine Ausnahmegenehmigung ansucht, wenn die Umsätze aus diesem Bereich über € 40.000 p.a. betragen. Übersteigen die Umsätze in diesem Bereich die „Kleinunternehmergrenze“ von netto € 22.000 p.a., besteht Umsatzsteuerpflicht beim Finanzamt. Die Körperschaftsteuer beträgt auch hier 25 % vom Gewinn. Wenn der Freibetrag von € 7.300 im entbehrlichen Bereich nicht zur Gänze aufgebraucht wurde, darf der Restbetrag hier abgezogen werden. Die Ausgaben sind allerdings genau nachzuweisen, weil hier das 20 %ige Ausgabenpauschale (leider) nicht abgezogen werden darf.
Einnahmen aus der Vermögensverwaltung sind nicht begünstigungsschädlich. Beispiele in diesem Bereich sind zB die Zinsen auf Bankguthaben oder die Einnahmen aus Vermietungen. Der Fiskus gewährt hier eine Befreiung für die Körperschaftsteuer, während eine etwaige Umsatzsteuerpflicht (zB für Vermietungseinnahmen) immer genau zu prüfen ist.
